Post-Brexit-Strukturierung & EU-UK-Recht

Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ist seit dem 31. Januar 2020 vollzogen, die Übergangsphase seit dem 31. Dezember 2020 beendet. Mehr als vier Jahre später sind nicht alle rechtlichen Konsequenzen in bestehende Unternehmensstrukturen, Vertrage und Compliance-Systeme eingearbeitet. Das ist ein Risiko.
Ich begleite Unternehmen bei der systematischen Aufarbeitung ihrer Post-Brexit-Exposition: Welche Strukturen funktionieren so nicht mehr? Welche Verträge verweisen auf Recht, das nicht mehr gilt? Welche Compliance-Systeme decken nur eine der beiden Rechtsordnungen ab?
Gesellschaftsrechtliche Anerkennung nach dem Brexit
Das EU-Recht der gegenseitigen Anerkennung von Gesellschaftsformen (begründet durch die EuGH-Rechtsprechung, insbesondere Centros, Ueberseering, Inspire Art) gilt für britische Gesellschaften nicht mehr. Der BGH hat mit Beschluss vom 16. Februar 2021 (II ZB 25/17) bestätigt, dass UK Ltds. mit Verwaltungssitz in Deutschland nun als Personengesellschaften (OHG oder GbR) oder als nicht rechtsfähige Verbände behandelt werden, mit entsprechenden Haftungskonsequenzen für die Gesellschafter.
Betroffene Unternehmen sollten prüfen: Welche Rechtsform hat ihre UK Ltd. nach deutschem IPR jetzt? Wie ist die Haftungslage der Gesellschafter? Und: Welche Umstrukturierungsoptionen bestehen (Formwechsel, Gründung einer GmbH, grenzüberschreitende Verschmelzung)?
Datentransfers EU-UK: Das Risiko des Adäquanzbeschlusses
Die EU-Kommission hat am 28. Juni 2021 einen Adäquanzbeschluss für das UK erlassen (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772). Dieser Beschluss lauft am 27. Juni 2025 aus, sofern er nicht verlängert wird. Die Kommission muss eine Überprüfung der britischen Datenschutzrechtslage vornehmen. Ob der Beschluss verlängert wird, hängt auch davon ab, ob das UK seinen Datenschutzstandard aufrechterhält.
Unternehmen, die Datentransfers aus der EU ins UK auf diesen Adäquanzbeschluss stutzen, sollten ein Backup-Szenario vorbereiten: Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln (SCCs) für den Fall eines Wegfalls des Adäquanzbeschlusses, Erstellung eines Transfer Impact Assessments für das UK, und interne Prozesse zur schnellen Aktivierung der Backup-Mechanismen.
Finanzdienstleistungen: Wege nach dem Passporting-Ende
Das EU-Passporting-Regime für Finanzdienstleistungen (unter MiFID II, PSD2, AIFMD und anderen Richtlinien) gilt nicht mehr für britische Institute. Umgekehrt gilt dasselbe: EU-lizenzierte Institute können nicht ohne weiteres im UK tätig sein.
Optionen für britische Unternehmen, die EU-Marktzugang benötigen: Gründung einer EU-Tochtergesellschaft und Beantragung einer EU-Zulassung (z.B. MiFID-Investment-Firm-Zulassung in Deutschland, Irland oder Luxemburg). Nutzung der Reverse-Solicitation-Ausnahme nach MiFID II Art. 42 (nur auf Initiative des Kunden; streng begrenzt). Kooperation mit einem EU-lizenzierten Partner (Introduced Business Model).
Für EU-Unternehmen mit UK-Aktivitaten: FCA-Zulassung als Voraussetzung für regelmäßige Geschäftstätigkeit im UK. Die FCA hat eigene Anforderungen an Eigenkapital, Governance, AML-Compliance und MiFID-equivalent-Verhaltenspflichten.
Vertragsanpassung: Brexit-Klauseln und Neuverhandlung
Viele Vertrage, die vor dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurden, enthalten Klauseln, die auf das Recht der EU oder eines Mitgliedstaates verweisen, ohne das UK explizit einzuschließen oder auszuschließen. Typische Problemstellen: Definitionen, die auf EU-Recht verweisen (z.B. "DSGVO" ohne Klarstellung ob UK GDPR erfasst ist), Gerichtsstandsklauseln, die auf EU-Gerichtsstandsrecht Bezug nehmen, Klauseln, die auf EU-Banklizenz oder EU-Pass verweisen, und Compliance-Zusicherungen, die auf damals geltende EU-Regulierungsstandards abstellen.
Ich führe systematische Vertragsreviews durch, identifiziere Brexit-exponierte Klauseln und entwickle Anpassungsvorschlage, die die kommerzielle Intention des Vertrags wahren.
UK-Regulierungsrecht nach dem Brexit: Divergenz als Dauerzustand
Das UK hat sich nach dem Brexit die Möglichkeit bewahrt, vom EU-Regulierungsrahmen abzuweichen. Im Datenschutzrecht (Data Protection and Digital Information Act), im Finanzrecht (Edinburgh Reforms) und im KI-Recht (UK Government AI Regulation White Paper: kein zentrales KI-Gesetz, sondern sektorbasierter Ansatz) entwickelt sich das britische Recht eigenständig weiter. Unternehmen, die beide Markte bedienen, müssen diese Divergenzen laufend beobachten und in ihre Compliance-Systeme einarbeiten.
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Häufig gestellte Fragen
Meine UK Ltd. hat ihren Verwaltungssitz in Deutschland. Was bedeutet das jetzt?+
Nach Wegfall der EU-Freizügigkeit für britische Gesellschaften bestimmt das deutsche IPR (Verwaltungssitztheorie), dass eine Gesellschaft, die ihren tatsachlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach deutschem Gesellschaftsrecht zu beurteilen ist. Eine UK Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland wird in der Folge nicht als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung anerkannt. Die Gesellschafter haften möglicherweise persönlich und gesamtschuldnerisch. Dringender Handlungsbedarf: Prüfung und gegebenenfalls Umstrukturierung.
Gilt UK GDPR auch für mich als deutsches Unternehmen?+
Ja, wenn Sie personenbezogene Daten von Personen im UK verarbeiten und dabei Waren oder Dienstleistungen im UK anbieten oder das Verhalten von Personen im UK beobachten (Art. 3 Abs. 2 UK GDPR). Die Anforderungen sind inhaltlich weitgehend parallel zur EU DSGVO, aber nicht identisch. Insbesondere: Internationale Datentransfers aus dem UK unterliegen britischen Regeln, die ICO kann eigenständig Bußgeldentscheidungen treffen, und die britische Datenschutzrechtsreform könnte künftig weitere Abweichungen bringen.
Sind englische Gerichtsurteile nach dem Brexit noch in Deutschland vollstreckbar?+
Nein automatisch nicht mehr. Die Brüssel Ia-Verordnung gilt nicht für das UK. Es gibt kein bilaterales Anerkennungsabkommen zwischen der EU und dem UK. UK-Urteile werden in Deutschland nach nationalen IPR-Regeln (ss. 328 ZPO) anerkannt, die eine Gegenseitigkeitsprüfung beinhalten. Das ist aufwändiger und weniger sicher als das frühere Regime. Für neue Vertrage empfehle ich daher entweder eine Schiedsklausel oder eine ausdrückliche Gerichtsstandsklausel, die eine EU-Gerichtsbarkeit bestimmt.
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