Digital Omnibus on AI: Der Unionsgesetzgeber justiert die KI-Verordnung nach

Von Eirini C. Lika


Mit der Verordnung (EU) 2026/1744 ändert der Unionsgesetzgeber die KI-VO (EU) 2024/1689 gezielt, aber substanziell: neue Verbotstatbestände, verschobene Hochrisiko-Fristen, Entlastungen für KMU und Small Mid-Caps — und ein AI Office mit eigenen Durchsetzungsbefugnissen.

Warum eine Änderungsverordnung?

Die KI-VO ist seit dem 1. August 2024 in Kraft; ihre Pflichten greifen gestaffelt. In der Umsetzung zeigten sich strukturelle Probleme: Harmonisierte Normen für Hochrisiko-Systeme kamen verspätet, nationale Aufsichts- und Konformitätsbewertungsstrukturen ebenso. Die Verordnung (EU) 2026/1744 — der „Digital Omnibus on AI“ — reagiert darauf mit punktuellen Änderungen. Sie ist am dritten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten; unterzeichnet wurde sie am 8. Juli 2026 in Straßburg.

Der Anspruch des Gesetzgebers: Entlastung ohne Absenkung des Schutzniveaus. Ob das durchgehend gelingt, ist im Einzelfall zu prüfen — gerade die Aufweichung von Art. 4 KI-VO und die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen verschieben faktisch Compliance-Druck nach hinten.

Zwei neue Verbote in Art. 5 KI-VO

Der praktisch bedeutsamste materielle Eingriff: Art. 5 Abs. 1 lit. ba und bb KI-VO n.F. verbieten das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Nutzung von KI-Systemen, die nicht-einvernehmliches intimes Material (realistische Darstellungen intimer Körperteile oder sexuell expliziter Handlungen identifizierbarer Personen ohne ausdrückliche Einwilligung) oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs i.S.d. Art. 2 lit. c und e der Richtlinie 2011/93/EU erzeugen oder manipulieren.

Für Anbieter greift das Verbot in zwei Konstellationen (Art. 5 Abs. 1a KI-VO n.F.): wenn die Erzeugung solchen Materials Zweckbestimmung des Systems ist, oder wenn sie ein vorhersehbares, reproduzierbares Ergebnis ist und angemessene technische Schutzmaßnahmen fehlen — genannt werden u.a. Data Cleaning, Refusal Training, Prompt-Guardrails, Filter- und Missbrauchserkennungsmechanismen. Für Betreiber ist nur die zweckgerichtete Nutzung verboten; versehentliche Generierung fällt nicht darunter.

Die neuen Verbote gelten ab dem 2. Dezember 2026. Anbieter generativer Systeme müssen ihre Safeguard-Architektur bis dahin dokumentiert auf diesen Maßstab bringen.

Hochrisiko-Pflichten: zweimal verschoben

Die Pflichten aus Kapitel III, Abschnitte 1 bis 3 KI-VO sollten ursprünglich ab dem 2. August 2026 gelten. Der neue Art. 113 Abs. 3 lit. c KI-VO staffelt nun: 2. Dezember 2027 für Hochrisiko-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III, 2. August 2028 für Hochrisiko-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang I.

Flankierend wird die Bestandsschutzregelung des Art. 111 Abs. 2 KI-VO klargestellt: Maßgeblich ist die Ebene von Typ und Modell. Wurde eine Einheit vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht, dürfen weitere Einheiten desselben Typs ohne zusätzliche Zertifizierung folgen — solange das Design unverändert bleibt. Jede wesentliche Designänderung löst die volle Compliance-Pflicht einschließlich Konformitätsbewertung aus. Systeme für Behörden müssen spätestens zum 2. August 2030 nachgezogen sein.

Die Verschiebung ist ein Zeitgewinn, kein Pflichtenerlass: Wer die Übergangszeit nicht für Gap-Analyse und Dokumentation nutzt, verlagert das Problem lediglich.

KI-Kompetenz, KMU und Small Mid-Caps

Art. 4 KI-VO n.F. senkt den Maßstab der KI-Kompetenz-Pflicht: Anbieter und Betreiber müssen künftig „Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung von KI-Kompetenz zu unterstützen“ — ein bestimmtes Kompetenzniveau muss nicht mehr gewährleistet werden. Das ist eine echte Absenkung der Pflichtenintensität, entbindet aber nicht von einer nachweisbaren Schulungsstruktur.

Neu sind Legaldefinitionen für KMU und Small Mid-Cap Enterprises (SMC) in Art. 3 Nr. 14a, 14b KI-VO. Die bestehenden Erleichterungen für Kleinstunternehmen werden ausgeweitet: vereinfachte technische Dokumentation auf Basis eines Kommissionsformulars (Art. 11 Abs. 1), vereinfachtes Qualitätsmanagement für alle KMU einschließlich Start-ups (Art. 63 Abs. 1), Bußgeldprivilegierung für SMCs (Art. 99 Abs. 6a: der jeweils niedrigere Betrag) sowie priorisierter Zugang zu Reallaboren.

Neuer Art. 4a: Bias-Erkennung mit besonderen Datenkategorien

Der neue Art. 4a KI-VO erweitert die bislang auf Anbieter von Hochrisiko-Systemen beschränkte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Bias-Erkennung und -Korrektur: Sie erfasst nun auch Betreiber von Hochrisiko-Systemen sowie Anbieter und Betreiber sonstiger KI-Systeme und -Modelle. Die Schranken bleiben streng — Subsidiarität gegenüber synthetischen und anonymisierten Daten, Pseudonymisierung, Zugriffskontrolle, Weitergabeverbot, Löschpflicht, dokumentierte Erforderlichkeitsbegründung im Verarbeitungsverzeichnis.

Dogmatisch bleibt es bei der Kumulation: Art. 4a KI-VO fungiert als Erlaubnistatbestand i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO; die übrigen DSGVO-Pflichten — insbesondere Art. 5, 6 und 35 DSGVO — gelten uneingeschränkt daneben. Eine Verpflichtung zur Bias-Prüfung begründet Art. 4a Abs. 2 ausdrücklich nicht.

Engere Definition des Sicherheitsbauteils

Die Definition in Art. 3 Nr. 14 KI-VO wird auf eine intendierte Sicherheitsfunktion verengt: Ein Bauteil erfüllt eine Sicherheitsfunktion nur, wenn seine Zweckbestimmung die Verhütung oder Minderung von Risiken für Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum ist. Nach Art. 6 Abs. 1a KI-VO n.F. sind Systeme, die ausschließlich Nutzerassistenz, Performance-Optimierung, Effizienz, Automatisierung, Komfort oder nicht sicherheitsbezogene Qualitätskontrolle bedienen, keine Sicherheitsbauteile — es sei denn, ihr Ausfall würde Gesundheit und Sicherheit gefährden (Abs. 1b). Die bloße Einbettung in ein harmonisiertes Produkt genügt nicht.

Für Hersteller bedeutet das: Die Hochrisiko-Klassifikation nach Art. 6 Abs. 1 ist neu zu prüfen. Ein Teil der bisher als hochriskant eingestuften eingebetteten Systeme dürfte aus dem Anwendungsbereich fallen. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wandert zudem von Abschnitt A in Abschnitt B des Anhangs I — KI in Maschinen wird künftig primär sektoral über das Maschinenrecht reguliert, mit delegierten Rechtsakten der Kommission bis zum 2. August 2028.

Das AI Office wird Durchsetzungsbehörde

Die auffälligste institutionelle Änderung: Art. 75 KI-VO n.F. weist dem AI Office die ausschließliche Zuständigkeit für KI-Systeme zu, die auf GPAI-Modellen beruhen und vom Modellanbieter oder einem Anbieter derselben Unternehmensgruppe entwickelt werden, sowie für Systeme, die eine sehr große Online-Plattform oder Suchmaschine i.S.d. DSA darstellen oder in eine solche integriert sind. Erfasst sind die Anbieter dieser Systeme und konzernangehörige Betreiber; sonstige Betreiber bleiben unter nationaler Aufsicht.

Die neuen Art. 75a bis 75d KI-VO statten das AI Office mit einem kartellrechtsähnlichen Instrumentarium aus: Auskunftsverlangen durch einfaches Ersuchen oder Beschluss, Vor-Ort-Inspektionen mit Versiegelungsbefugnis, verbindliche Verpflichtungszusagen, Nichteinhaltungsbeschlüsse, Geldbußen und Zwangsgelder bis zu 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes, fünfjährige Verjährung, volle Kontrolle durch den EuGH. Für die betroffenen Anbieter — faktisch die großen Modellhäuser und Plattformen — entsteht damit ein zentralisiertes Enforcement-Regime nach Brüsseler Vorbild.

Reallabore und Realtests

Mitgliedstaaten müssen bis zum 2. August 2027 mindestens ein nationales KI-Reallabor betreiben (Art. 57 Abs. 1 KI-VO n.F.). Neu ist die Möglichkeit eines unionsweiten Reallabors des AI Office für die seiner Aufsicht unterliegenden Systeme, mit Priorität für KMU und SMCs. Realtests außerhalb von Reallaboren werden auf Hochrisiko-Systeme nach Anhang I Abschnitt A ausgeweitet (Art. 60); für Abschnitt-B-Produkte können Mitgliedstaaten eigene Testrahmen nach dem neuen Art. 60a schaffen.

Die neuen Stichtage

Stand: Juli 2026. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit; maßgeblich ist der Verordnungstext.

  • 27.07.2026 — Geltungsbeginn der Art. 102–110 KI-VO (Änderungen sektoraler Rechtsakte); Beginn der 18-Monats-Frist für bereits notifizierte Stellen zur Bewertung von Hochrisiko-KI.
  • 02.12.2026 — Geltungsbeginn der neuen Verbote in Art. 5 Abs. 1 lit. ba/bb (NCIM, CSAM). Zugleich Ende der Übergangsfrist für die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 2 für generative Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden.
  • 02.08.2027 — Nationale KI-Reallabore müssen betriebsbereit sein. Frist für delegierte Rechtsakte zur Pflichtenbegrenzung bei gleichwertigem sektoralem Schutzniveau (Art. 2 Abs. 13). Kommissionsleitlinien zu Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 10, 17 Abs. 3 bis spätestens 01.08.2027.
  • 02.12.2027 — Geltungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten (Kapitel III, Abschnitte 1–3) für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III.
  • 02.08.2028 — Geltungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang I. Delegierte Rechtsakte zur Maschinenverordnung müssen anwendbar sein.
  • 02.08.2030 — Compliance-Frist für Hochrisiko-Systeme, die von Behörden genutzt werden (Art. 111 Abs. 2).

Was jetzt zu tun ist

  1. Klassifikation neu prüfen. Die engere Sicherheitsbauteil-Definition kann eingebettete Systeme aus der Hochrisiko-Kategorie herausführen — die Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1a–1c ist zu dokumentieren.
  2. Generative Systeme auf die neuen Verbote vorbereiten. Safeguards gegen NCIM und CSAM bis zum 02.12.2026 auf State-of-the-Art-Niveau bringen und die Angemessenheit nachweisbar dokumentieren.
  3. Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 umsetzen. Für Bestandssysteme läuft die Übergangsfrist ebenfalls am 02.12.2026 ab.
  4. Fristverschiebung als Projektplan nutzen. Gap-Analyse, Risikomanagement nach Art. 9 und technische Dokumentation jetzt aufsetzen — nicht erst 2027.
  5. KMU-/SMC-Status klären. Wer unter die neuen Definitionen fällt, kann vereinfachte Dokumentation, vereinfachtes QMS und die Bußgeldprivilegierung in Anspruch nehmen.
  6. Bias-Testing datenschutzkonform aufsetzen. Art. 4a KI-VO eröffnet Spielräume, verlangt aber die kumulativen Safeguards — Verarbeitungsverzeichnis und DSFA entsprechend ergänzen.

Fazit

Der Digital Omnibus on AI ist keine Deregulierung, sondern eine Neujustierung: Die materiellen Schutzstandards werden an einer Stelle sogar verschärft (Art. 5), während Verfahren, Fristen und Dokumentationspflichten entschlackt werden. Für Unternehmen mit Hochrisiko-Portfolio ist der Zeitgewinn real — er sollte für eine belastbare Compliance-Architektur genutzt werden, nicht für Abwarten. Für Anbieter generativer Systeme ist der 2. Dezember 2026 der kritische Stichtag.

Gern unterstütze ich bei der Klassifikationsprüfung, der Gap-Analyse gegen die neuen Fristen und der Gestaltung der Schnittstelle zwischen KI-VO und DSGVO.

Eirini C. Lika

Rechtsanwältin · Solicitor · LL.M.

Als Rechtsanwältin (Griechenland), Solicitor England & Wales und niedergelassene europäische Rechtsanwältin in Deutschland berate ich an der Schnittstelle von Technologie und Regulierung. Mein Fokus liegt auf der praktischen Umsetzung komplexer regulatorischer Anforderungen — insbesondere im Bereich KI-Governance, Datenschutz und grenzüberschreitende Compliance.

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